PAUSCHENWEIN GRUPPE
AGB
- Geltung
Die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber („AG“) und der PAUSCHENWEIN gruppe („Ingenieurbüro“). Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nicht an, sie gelten auch nicht als schlüssig zustande gekommen, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Mit Entgegennahme der Leistung oder Beauftragung unsererseits erkennt der AG jedenfalls die Geltung dieser AGB an. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte oder Folgeaufträge zwischen den Vertragsparteien, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird.
- Vertragsabschluss
- Unsere Honorarangebote verstehen sich unverbindlich, vorbehaltlich Druck- und Satzfehler und freibleibend. Von diesen AGB oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden udgl., insbesondere solche die von Dienstnehmern, Zustellern etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Es gilt ausnahmslos die Schriftform, mündlich getroffene (Neben-)Abreden entfalten prinzipiell keine Wirksamkeit. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
- Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Vertragspartner genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Werden uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
- Der Inhalt des mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrags ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag/Auftrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB. Der Pkt 2. A) 1 und 2 Satz und B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
- Honorar
- Unsere Leistungen werden auf Basis der für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Honorarleitlinie der Ziviltechniker in der jeweils gültigen Fassung vergütet. Ändern sich die Honorarsätze während der Bearbeitungszeit, so werden die von uns ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Honorarsätze erbrachten Leistungen nach den neuen Honorarsätzen verrechnet.
- Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so wird berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Pkt. 3 B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
- Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht in der Sphäre des Ziviltechnikers zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Berichte erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
- Die Kosten, die dem Ingenieurbüro dadurch entstehen, dass weitere Bearbeitungen im Zuge von Schiedsgerichten oder ordentlichen Gerichten entstehen, werden gemäß tatsächlichem Aufwand dem AG in Rechnung gestellt und sind von diesem zu vergüten. Vom Gericht zuerkannte Kosten werden davon abgezogen.
- Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
- Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können (die Überrechnung der Umsatzsteuer muss ausdrücklich vereinbart werden), fällig zu stellen. Teilrechnungen sind längstens innerhalb von 14 Tagen, die Schlusshonorarnote längstens innerhalb von 30 Tagen, jeweils nach Rechnungslegung, einlangend fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig und ist demnach ausgeschlossen.
- Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen nach § 456 UGB) in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
- Vertragsrückritt
- Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Eröffnung des Insolvenz- oder Schuldnerregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, bei Unterbrechung der Leistung – aus welchem Rechtsgrund auch immer – für mehr als drei Monate durch den AG und bei Vereitlung der Leistung durch den AG, zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten primär die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des ABGB.
- Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten. Auf die Bestimmung des § 1070 b ABGB wird explizit verwiesen.
- Tritt der Vertragspartner – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; Im letzten Fall gilt Pkt. 5 A) letzter Satz.
- Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes an unsere Firmenanschrift zu erklären.
- Mahn -und Inkasso Spesen
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir nach den Bestimmungen des Zahlungsverzugsgesetztes idgF berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von € 40,– zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden. Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc., vom Schuldner zu ersetzen.
- Eigentumsvorbehalt
- Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) werden von uns unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Verzugsfall oder im Insolvenzfall des AG sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.
- Bei Zurückfordern bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn diese ausdrücklich erklärt wird.
- Der AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
- Erlischt des Ingenieursbüros am Ergebnis durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des AGs an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Für den Fall der Weiterveräußerung trägt der AG alle Rechte aus der Weiterveräußerung mit dinglicher Wirkung an uns ab.
- Aufrechnungsverbot
- Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer (Honorar-) Forderung – aus welchem Grund auch immer – ist unzulässig, es sei denn, diese stehen im rechtlichen Zusammenhang mit unserer (Honorar-) Forderung, sind von uns anerkannt oder ist deren Zurechtbestehen gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
- Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.
- Urheberrecht
- Das von uns hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) ist urheberrechtlich geschützt. Der Vertragspartner erhält daran keine Werknutzungsbewilligung und kein Werknutzungsrecht. Nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung erhält der AG das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen.
- Das Ingenieurbüro hat das Recht, von ihm im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benutzen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.
- Aufbewahrung von Unterlagen
- Von uns erstellte Pläne aus ZT-Planungen, Originalpläne und Originalzeichnungen werden grundsätzlich bei uns während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist verwahrt. Unserem Vertragspartner werden auf dessen Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen gegen Kostenersatz ausgehändigt. Unsere Aufbewahrungspflicht endet längstens zehn Jahre nach Abnahme der Leistungen. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den Vertragspartner von unserer Verwahrungspflicht befreien.
- Prüfkörper: Übernommene Materialproben werden drei Monate nach Berichterstattung entsorgt. Eine darüberhinausgehende Lagerung erfolgt nur auf gesonderte Anordnung gegen Lagergebühr.
- Zurückbehaltung
Der Vertragspartner ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teile des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Pkt. 11 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
- Allgemeines
- Die Ausführungstermine sind bei Terminverschiebungen einvernehmlich neu festzulegen.
- Schadensberichte und Gutachten: Allfällige Sanierungskosten bzw. Sanierungsvorschläge, welche im Zuge von Schadensberichten und Gutachten erstellt werden, dienen zur Abschätzung von Schadenssummen. Diese Sanierungsvorschläge sind naturgemäß nicht zur Gänze inklusive Details projektiert. Im Zuge einer erforderlichen Detailprojektierung sind die Ausführungsdetails festzulegen. Die Schadensberichte bzw. Gutachten werden auf Basis der zum Zeitpunkt der Befundaufnahme zur Verfügung stehenden Fakten erstellt. Bei Auftreten weiterer Tatsachen behält sich der Sachverständige eine anders lautende Stellungnahme ausdrücklich vor.
- Terminverlust
- Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden (Terminverlust).
- Punkt 13 gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des AG mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.
- Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
- Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst gelten gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
- Der Vertragspartner hat uns Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Pkt. t 14 A) und B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
- Beil Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen. Wir können uns von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.
- Haftung
- Sämtliche Schadensersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen (Beweislastumkehr).
- Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gilt sechs Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in einem Jahr nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
- Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Anschluss von Schadensersatzansprüchen nur nach behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.
- 14 A) gilt bei Verbrauchergeschäften nicht für Personenschäden und für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Pkt. 14 A) zweiter Satz, B) erster Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht.
- Das Ingenieurbüro übernimmt keine Haftung, wenn später in einem Gerichtsverfahren der Gutachter bzw. Richter zu einem anderen Ergebnis kommt.
- Die Haftung ist jedenfalls auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt. Dieser vorangehende Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden sowie gegenüber Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften ist unsere Haftung für Mangelfolgeschäden in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der AG ist verpflichtet, Dritte, die mit unseren Leistungen in Berührung kommen, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Wir haften für mit Kenntnis des AG im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte, insbesondere externe Mitarbeiter, die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
- Alle in Berichten, im sonstigen Schriftverkehr (einschließlich E-Mail, Fax o.Ä.) sowie mündlich, fernmündlich oder in einer anderen Form getätigten Aussagen zu der Frage, ob ein schädigendes Ereignis im Sinne der jeweils zur Anwendung gelangenden versicherungsrechtlichen Bestimmungen gedeckt ist und somit der Schaden im Grunde bzw. der Höhe nach durch die zuständige Versicherung ersetzt wird (im Sinne von „Deckung“ bzw. „Deckungsaussagen“), stellen lediglich unverbindlichen Empfehlungen an den Versicherer dar. Die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht und die Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung der Deckung erfolgt ausschließlich durch den Versicherer.
- Geheimhaltung und Datenschutz
- Wir und der AG werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Daher und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen, Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertrauliche Behandlung wir oder der AG schriftlich verzichtet haben.
- Das Ingenieurbüro ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, berechtigt den Namen und das Projekt in seiner Kunden -und Referenzliste aufzunehmen und allgemeine Fotos in seinen Referenzunterlagen zu verwenden.
- Sofern das Ingenieurbüro den AG dabei unterstützt, die den AG als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist das Ingenieurbüro berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den AG zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand, der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den AG gegenüber Drittendiesen Dritten erteilt werden.
- D) Die Bestimmungen der DSVGO und deren einschlägigen (Neben-Bestimmungen) sind sowohl vom AG als auch vom Ingenieurbüro im eigenen Wirkungsbereich strikt einzuhalten.
- Rechtswahl, Gerichtstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Für Übersetzungsfehler für Berichte in andere sprachen wird vom AN nicht gehaftet. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das in Graz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
- Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser Firmensitz.
- Adressänderung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohnung-bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt des die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.